Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingung der FMS GmbH Selbelang

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Vereinbarungen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Inhalt des Vertrages. Sie fordern keine ausdrückliche Zurückweisung,

2. Vertragsschluss

2.1 Sämtliche Angebote von FMS sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Sämtliche Vertragsvereinbarungen und Zusicherungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Lieferungen und Leistungen, Lieferfrist

3.1 FMS ist zu Teillieferungen sowie zur Teilfakturierung berechtigt.

3.2 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt am vereinbarten Liefertermin an den Frachtführer übergeben wurde.

3.3 Der im Vertrag festgesetzte Liefertermin wird ausschließlich unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung durch den Hersteller und/oder FMS-Lieferanten vereinbart. Sofern die rechtzeitige Lieferung und/oder Leistung durch höhere Gewalt, insbesondere durch staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe aller Art, Sabotage und/oder verspätete Materialanlieferungen verzögen wird, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist angemessen.

3.4 Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät FMS erst in Verzug, wenn ihm der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Bei verspäteten Lieferungen sind Schadensersatzansprüche gegen FMS nur im Falle des Vorliegens von Vorsatz und großer Fahrlässigkeit gegeben, Ihr Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

4. Gefahrenübergang

4.1 Die Gefahr geht mit Absendung der Fracht und Verlassen des Betriebsgeländes auf den Kunden über.

4.2 Die Fracht- und Transportkosten erfolgen auf Kosten des Kunden, sofern keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde. Sofern FMS die Frachtkosten übernimmt, wird hierdurch die Regelung gemäß Ziff. 4.I nicht aufgehoben.

4.3 FMS ist berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden aller Art zu versichern. Die eventuelle Übernahme der Transportkosten und/oder der Versicherungskosten hat keinerlei Einfluss auf den Gefahrenübergang.

4.4 Sofern FMS auf Wunsch des Kunden einen Auftrag ganz oder teilweise storniert, ist FMS berechtigt, einen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Auftragswertes geltend zu machen, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist, FMS ist zu einer Stornierung nicht verpflichtet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines abweichenden Schadens unbenommen.

5. Abnahme

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen und Teillieferungen unverzüglich abzunehmen.

5.2 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit, Qualität und etwaige Mängel zu überprüfen. Sofern eine Beanstandung nicht innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Lieferung FMS zugeht, gilt die Ware/Dienstleistung als genehmigt, und abgenommen im Sinne des 377 ABS, 2 HGB.

5.3 Unwesentliche Mängel, die die Verwendbarkeit der Liefergegenstände nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5.4 Die Gewichtsfeststellung erfolgt verbindlich durch Verwiegung bei der FMS.

5.5 Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, ist FMS nach Setzung einer einwöchigen Nachfrist berechtigt,

a. in Höhe der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten oder

b. die nicht abgenommene Ware anderweitig zu verkaufen und dem BESTELLER die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und erzieltem Erlös in Rechnung zu stellen.

6. Preise/Zahlungsbedingungen

6.1 Sämtliche angegebenen und vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zölle, Steuern. Gebühren. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind vom Kunden zu tragen.

6.2 Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserstellung ohne jeden Abzug fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Die Berechnung von Teillieferungen ist zulässig, FMS ist berechtigt, bei Erstgeschäften eine Zahlung des Kunden vor Lieferung zu verlangen (Vorkasse).

6.3 Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Der Kunde trägt sämtliche Scheck- oder Wechselkosten und Spesen.

6.4 Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 8.2 bei Ver. zug sowie im Falle der Stundung ist FMS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Zinsschadens bleibt vorbehalten.

6.5 FMS ist berechtigt, Zahlungen trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden zunächst auf dessen älteste Schulden anzurechnen, wobei vorrangig die Zahlungsverrechnung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung erfolgt.

6.6 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von FMS nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

6.7 Sämtliche weiteren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung werden sofort rillig, sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät oder sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht einhält, In diesen Fällen ist FMS berechtigt, Vorkasse oder Sicherheiten und die Herausgabe noch nicht bezahlter Ware zu verlangen und sie anschließend zu verwerten. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, Der Kunde haftet für die Differenz zwischen der FMS-Forderung an ihn und dem Verwertungserlös.

6.8 Falls die Vorauszahlung vereinbart ist, ist der Zahlungseingang Voraussetzung für die Lieferung.

6.9 Zur Entgegennahme von Bargeld und anderer Zahlungsmittel sind nur Beauftragte des Verkäufers unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von FMS. Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barbezahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes weiter veräußert werden. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung darf nicht erfolgen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von FMS hinzuweisen und FMS unverzüglich zu unterrichten.

7.2 Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt einverständlich an FMS abgetreten. Auf Verlangen hat der Kunde im Falle des Verzuges FMS den Forderungseinzug zu überlassen und FMS hierbei umfassend zu unterstützen, Auf Verlangen von FMS wird der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nennen. FMS darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit die Abtretung offenlegen.

7.3 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind vom Kunden gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und pfleglich zu behandeln. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt an FMS abgetreten.

7.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen oder bei Vermögensverfall des Kunden, darf FMS nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Kunden an sich nehmen, Der Kunde ist verpflichtet, in diesem Falle das Eigentum FMS unverzüglich herauszugeben.

7.5 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit FMS nicht gehörenden Waren erwirbt FMS das Eigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für FMS als Hersteller im Sinne des 950 BGB, ohne FMS zu verpflichten; an der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

7.6 Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherte Forderung um mehr als 20 %, so kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von FMS verlangen.

7.7 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch FMS gilt nicht als Vertragsrücktritt.

8. Gewährleistung, Haftung

8.1 Bei begleiteten Beanstandungen ist der Verkäufer- unbeschadet einer etwaigen Schadensersatzpflicht wegen für ihn zugesicherter Eigenschaften – nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

8.2 Qualitätsrügen sind nur zulässig. wenn dem Verkäufer eine Probe von mind. I kg der gelieferten, insbesondere auch der gebrauchten Ware nach Prüfung zur Verfügung gestellt wird. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen.

8.3 Schadensersatzansprüche gleich welcher Art werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Verzug des Käufers / Rücktrittsrecht des Verkäufers

9.1 Im Falle des Verzuges oder der Abnahmeverweigerung des Kunden ist FMS berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von 2 Wochen die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und 30 % des vereinbarten Preises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche bleibt vorbehalten, Dem Käufer bleibt der Nachweis eines abweichenden Schadens unbenommen.

9.2 FMS ist über die gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn über das Vermögen des Kunden ein gerichtliches Vergleichs- und/oder Konkursverfahren eröffnet wurde, ein Konkursantrag mangels Masse abgelehnt wurde, oder der Kunde seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich anbietet.

9.3 Im Falle einer schriftlichen Kreditauskunft. aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt. ist FMS berechtigt. den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. sofern nicht der Käufer nach Aufforderung die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.

10. Sonstiges

10.1 Der Kunde kann gegenüber FMS bestehende Ansprüche nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von FMS abtreten.

10.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile das Amtsgericht Nauen, sofern der Besteller Vollkaufmann ist. Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unabhängig von der Forderungshöhe das Amtsgericht Nauen.

10.3 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten sollte, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Regelung ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.